Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 291 (weggefallen)
Stand: 14.12.2021
Für § 291 SGB III liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 291 SGB III →
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- LG Köln, 28.10.2005 – 90 O 245/03Zitiert von 1
- BGH, 03.07.2003 – III ZR 348/02Zitiert von 3
- BAG, 25.01.2005 – 1 ABR 61/03Betriebliche Mitbestimmung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 75
- LSG NRW, 31.01.2011 – L 20 AS 1057/10
- LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 – L 1 AL 49/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 291 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.